Acht Rechtlosigkeit für Verurteilte

Die Acht ist ein weltliches Rechtsmittel, das frühmittelalterlichen Rechtsvorstellungen abgeleitet ist. Bis zum Spätmittelalter ist damit die Rechtlosigkeit gemeint, die einen Verurteilten aus der Friedensgemeinschaft ausschließt – meist wegen schwerer, ehrloser Verbrechen (Totschlag, Brandstiftung, Notzucht). Diese Rechtlosigkeit barg für den Betroffenen die stete Gefahr, ungesühnt erschlagen zu werden. Jedermann hatte das Recht dazu.

Seit karolingischer Zeit konnte das Königsgericht die Acht für das ganze Reich aussprechen. Grafengerichte konnten ebenfalls Urteile fällen, die allerdings nur für ihren Zuständigkeitsbereich galten. Schon die Weigerung eines Angeklagten, vor ein Gericht zu erscheinen, konnte die Acht nach sich ziehen. Prominentes Opfer dieser Rechtsprechung: Der Welfenherzog Heinrich der Löwe, der 1179/80 trotz dreimaliger Ladung des Gerichts, sich der Anklage wegen Landfriedensbruch zu erwehren, nicht erschien.

Seit dem 13. Jahrhundert führten königliche Landgerichte so genannte Achtbücher, um die Vollstreckung der Urteile zu kontrollieren. Ein Achtspruch wegen Landfriedensbruch wurde oft auch in Landesverweisung umgewandelt, die den Verurteilten untersagte, in bestimmten Gebieten zu erscheinen. Die Acht ist strikt vom Kirchenbann (siehe Bann) zu unterscheiden).

Literatur: Wilhelm Volkert; Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters; C.H.Beck; München; 1991

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